Recht & Grenzwerte

Radon am Arbeitsplatz: Messpflicht nach § 127 StrlSchG, Fristen, Stufen, anerkannte Geräte

Arbeitgeber in Vorsorgegebieten müssen Keller- und Erdgeschoss-Arbeitsplätze 12 Monate mit anerkannten Messstellen messen (Frist 18 Monate). Stufen 1–4.

Veröffentlicht am Lesezeit ca. 7 Min. Redaktion radoncheck24.de

Ablaufdiagramm der Radon-Messpflicht am Arbeitsplatz: Erstmessung, Reduzierung, Anmeldung, Expositionsabschätzung nach §§ 127 bis 131 StrlSchG

Arbeitgeber in Radon-Vorsorgegebieten müssen Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss messen lassen – innerhalb von 18 Monaten, über 12 Monate und mit Messgeräten einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle (§ 127 StrlSchG, § 155 StrlSchV). Bundesweit gilt die Pflicht außerdem für bestimmte Arbeitsfelder wie Wasserwerke und Besucherbergwerke. Wird der Referenzwert von 300 Bq/m³ überschritten, greift ein vierstufiges Pflichtenprogramm bis hin zum beruflichen Strahlenschutz. Dieser Ratgeber erklärt, wen die Pflicht trifft, welche Fristen laufen und wie Sie praktisch vorgehen.

Wer ist messpflichtig?

§ 127 StrlSchG knüpft die Messpflicht an zwei Fallgruppen:

  1. Lage im Vorsorgegebiet: Der Arbeitsplatz befindet sich im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes, das in einem nach § 121 StrlSchG festgelegten Radon-Vorsorgegebiet liegt. Solche Gebiete gibt es derzeit in sechs Bundesländern – die vollständige Gemeindeliste finden Sie hier.
  2. Arbeitsfelder nach Anlage 8 StrlSchG – bundesweit, unabhängig vom Gebiet:
    • Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
    • Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
    • Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Verantwortlich ist nach § 127 Abs. 2 StrlSchG, wer in seiner Betriebsstätte eine Betätigung beruflich ausübt oder ausüben lässt – oder in wessen Betriebsstätte Dritte tätig sind. Die Pflicht trifft also nicht nur klassische Unternehmen, sondern auch Behörden, Krankenhäuser, Schulen und Kitas (Träger!), Vereine, Gastronomie und Soloselbstständige mit eigener Betriebsstätte. Was „Arbeitsplatz“ heißt, legen die Länder in der Praxis weit aus: In Baden-Württemberg gilt als Faustregel jeder Raum im Erd- oder Kellergeschoss, in dem sich eine Arbeitskraft im Jahresdurchschnitt mindestens eine Stunde pro Woche aufhält; Sachsen-Anhalt nennt ausdrücklich auch Klassenzimmer, Kita-Aufenthaltsräume, Bewirtungsräume und regelmäßig gereinigte Gästezimmer.

Nicht erfasst ist das Homeoffice: Arbeitsplätze in Privatwohnungen zählen nach der Verwaltungspraxis der Länder nicht zur Betriebsstätte.

Welche Fristen gelten?

Die Messung muss innerhalb von 18 Monaten nach der Festlegung des Gebiets und der Aufnahme der beruflichen Betätigung abgeschlossen sein; bei Anlage-8-Arbeitsfeldern läuft die Frist ab Aufnahme der Tätigkeit. Die zuständige Behörde kann die Frist im Einzelfall um längstens sechs Monate verlängern.

Situation Fristbeginn Messung abgeschlossen bis
Bestehender Arbeitsplatz bei den Erstfestlegungen 2020/21 Gebietsfestlegung (z. B. Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen: 31.12.2020) Fristen abgelaufen (z. B. 30.06.2022; Bayern: 11.08.2022; Baden-Württemberg: 15.12.2022)
Neue Betriebsstätte / neuer Arbeitsplatz im Vorsorgegebiet Aufnahme der beruflichen Betätigung 18 Monate später
Neu festgelegtes Vorsorgegebiet (künftige Überprüfungen) Bekanntgabe der Allgemeinverfügung 18 Monate später
Änderungen am Arbeitsplatz, die höhere Werte möglich machen Änderung (z. B. Umbau, neue Raumnutzung) Erneute Messung zu veranlassen (§ 127 Abs. 1 S. 3)

Wichtig: Die Erstfristen aus der Gebietsfestlegung 2020/21 sind längst abgelaufen. Wer in einem Vorsorgegebiet bisher nicht gemessen hat, sollte die Messung jetzt unverzüglich nachholen – die Pflicht besteht fort, und die Behörde kann sie durchsetzen.

Wie muss gemessen werden? Anerkannte Stellen und 12 Monate

Für die Pflichtmessung gelten strenge Vorgaben aus § 155 StrlSchV:

  • Messdauer 12 Monate – nur so wird das Jahresmittel erfasst, auf das sich der Referenzwert von 300 Bq/m³ (§ 126 StrlSchG) bezieht. Kürzere Messungen sind nur zulässig, um eine Überschreitung festzustellen.
  • Geräte einer anerkannten Stelle: Die Messgeräte sind bei einer vom BfS anerkannten Stelle anzufordern und nach deren Vorgaben einzusetzen; die Auswertung erfolgt durch die anerkannte Stelle. Das BfS führt eine öffentliche Liste mit derzeit über 40 anerkannten Stellen – überwiegend mit passiven Kernspurdetektoren (Exposimetern), teils mit elektronischen Geräten.
  • Repräsentative Messorte und Aufzeichnungspflichten: Anlass, Messzeitraum, Lage des Arbeitsplatzes und Messorts sowie Gerätetyp sind zu dokumentieren; die Aufzeichnungen sind aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen (das BfS empfiehlt fünf Jahre).
  • Information: Beschäftigte und Betriebs- bzw. Personalrat sind unverzüglich über die Ergebnisse zu unterrichten (§ 127 Abs. 4).

Klare Abgrenzung: Eine Miet-Messung mit dem Radon Eye RD200 ist keine Messung im Sinne des § 127 StrlSchG / § 155 StrlSchV und erfüllt die gesetzliche Messpflicht nicht – wir sind keine vom BfS anerkannte Stelle, und eine Kurzzeitmessung ersetzt kein Jahresmittel. Für Pflichtmessungen beauftragen Sie eine anerkannte Stelle (Liste auf bfs.de). Unsere Orientierungsmessung ist dennoch sinnvoll: vorab zur Standortbestimmung und später zur schnellen Erfolgskontrolle von Lüftungs- und Abdichtungsmaßnahmen.

Das Stufenkonzept: von der Erstmessung zum beruflichen Strahlenschutz

Das Gesetz arbeitet mit einem gestuften Vorgehen – die allermeisten Betriebe sind nach Stufe 1 oder 2 fertig:

Stufe Was ist zu tun? Frist / Schwelle
1 – Erstmessung 12-Monats-Messung mit anerkannter Stelle, Ergebnisse aufzeichnen, Beschäftigte informieren Binnen 18 Monaten
2 – Reduzierung (§ 128) Bei > 300 Bq/m³: unverzüglich Maßnahmen (Lüftung, Abdichtung, Absaugung), Erfolgskontrolle durch erneute 12-Monats-Messung Kontrollmessung binnen 30 Monaten
3 – Anmeldung (§ 129) und Abschätzung (§ 130) Bleibt der Wert > 300 Bq/m³: Arbeitsplatz bei der Behörde anmelden (Messergebnisse, Maßnahmen, Beschäftigtenzahl); arbeitsplatzbezogene Expositionsabschätzung Abschätzung binnen 6 Monaten nach Anmeldung
4 – Beruflicher Strahlenschutz (§ 131) Möglich > 6 mSv effektive Dosis pro Jahr: Dosisermittlung über anerkannte Messstelle, Dosisgrenzwerte, ggf. ärztliche Überwachung Dauerhaft, bis Werte sinken

Zur Größenordnung der Stufe-4-Schwelle: Nach der DGUV-Handlungshilfe entspricht ein ganzes Arbeitsjahr (2.000 Stunden) bei 300 Bq/m³ etwa 1,9 mSv – die 6-mSv-Schwelle wird also erst bei deutlich höheren Konzentrationen oder sehr langen Aufenthaltszeiten erreicht. Die gute Nachricht für die Praxis: Häufig lassen sich Überschreitungen bereits mit vergleichsweise einfachen Mitteln beheben – konsequentes Lüftungsmanagement, Abdichten von Rissen und Leitungsdurchführungen im Kellerbereich oder eine Absaugung der Bodenluft. Welche Maßnahme wann sinnvoll ist, zeigt der Überblick Radon-Sanierung.

Auch Dritte sind einbezogen: § 129 Abs. 3 StrlSchG regelt die Auskunft an Dritte, deren Beschäftigte an angemeldeten Arbeitsplätzen tätig sind (etwa Reinigungs- oder Wartungsfirmen), sowie den Fall, dass Beschäftigte an mehreren anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen eingesetzt werden – eine verweigerte Auskunft ist bußgeldbewehrt.

Bußgelder und Aufsicht

Verstöße gegen die Arbeitsplatz-Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 194 StrlSchG:

Verstoß Bußgeld bis
Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst 10.000 €
Aufzeichnungen nicht gefertigt, aufbewahrt oder vorgelegt 10.000 €
Keine Reduzierungsmaßnahmen trotz Überschreitung 50.000 €
Erfolgskontrolle (Kontrollmessung) unterlassen 10.000 €

Zuständig für die Aufsicht sind je nach Land unterschiedliche Behörden – etwa die Gewerbeaufsichtsämter (Niedersachsen), das Landesamt für Verbraucherschutz (Thüringen, Sachsen-Anhalt) oder die Regierungspräsidien (Hessen). Die Behörde kann Messungen auch für weitere Arbeitsplätze anordnen, wenn Anhaltspunkte für erhöhte Werte vorliegen, und nach § 129 Abs. 2 StrlSchG Maßnahmen zur Reduzierung verlangen. Unabhängig von Bußgeldern gilt außerdem die allgemeine strahlenschutzrechtliche Aufsicht (§ 178 StrlSchG) mit Anordnungsbefugnissen.

Gibt es Förderung für die Sanierung von Arbeitsplätzen?

Ein bundesweites Förderprogramm existiert nicht – aber Sachsen fördert die bauliche Radonreduzierung in Bestandsgebäuden mit Arbeitsplätzen über die Förderrichtlinie „Stadtgrün, Lärm, Radon/2023“ (EFRE-Mittel, Antrag bei der SAB): Voraussetzung ist unter anderem ein nachgewiesenes Jahresmittel von mindestens 200 Bq/m³ (12-Monats-Messung einer anerkannten Stelle); gefördert werden je nach Empfänger 65 bis 85 % der Ausgaben, maximal 125.000 bis 150.000 €. Antragsberechtigt sind etwa Kommunen, Vereine, Kirchen, Genossenschaften und KMU – reine Privatwohnungen sind ausgeschlossen. Details und weitere Landesangebote im Ratgeber Förderung der Radon-Sanierung.

Sonderfall Schulen, Kitas und öffentliche Gebäude

Klassen- und Gruppenräume sind rechtlich doppelt erfasst: als Aufenthaltsräume (Referenzwert 300 Bq/m³ nach § 124 StrlSchG) und als Arbeitsplätze des Personals. In Vorsorgegebieten trifft die Messpflicht für Räume im Erd- und Kellergeschoss deshalb den Träger – also die Kommune, das Land oder den freien Träger. Außerhalb der Vorsorgegebiete bieten mehrere Länder freiwillige, teils kostenlose Messprogramme an. Mehr dazu im Ratgeber Radon in Schule und Kita.

Praktisches Vorgehen für Arbeitgeber

  1. Gebietslage klären: Liegt Ihre Betriebsstätte in einem Vorsorgegebiet? Gehört Ihre Tätigkeit zu den Anlage-8-Arbeitsfeldern?
  2. Betroffene Räume identifizieren: alle Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss, in denen sich Beschäftigte regelmäßig oder wiederholt aufhalten.
  3. Anerkannte Stelle beauftragen: Exposimeter anfordern, nach Vorgaben auslegen, 12 Monate messen, auswerten lassen – die Kosten passiver Detektoren liegen typischerweise bei 30–50 € pro Messpunkt.
  4. Dokumentieren und informieren: Ergebnisse aufzeichnen, Beschäftigte und Betriebs-/Personalrat unterrichten.
  5. Bei Überschreitung handeln: Sofortmaßnahmen wie systematisches Lüften und Abdichten von Eintrittswegen umsetzen – hier hilft eine begleitende Echtzeitmessung, die Wirkung sofort zu sehen –, dann fachgerecht sanieren und die Kontrollmessung fristgerecht veranlassen. Eine Fachfirma finden Sie über die Radonberatungsstellen der Länder.

Einen Überblick über die gesamte Rechtslage – vom Referenzwert bis zum Hauskauf – gibt die Übersichtsseite Radon und Recht.

Häufige Fragen

Wer muss Radon am Arbeitsplatz messen?

Messpflichtig ist, wer für einen Arbeitsplatz in einem Innenraum verantwortlich ist, wenn (a) der Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Radon-Vorsorgegebiet liegt oder (b) er zu den Arbeitsfeldern der Anlage 8 StrlSchG gehört (untertägige Bergwerke und Höhlen, Radonheilbäder/-stollen, Wasserwerke) – Letzteres bundesweit. Das gilt vom Großbetrieb über Kommunen, Schulen und Kitas bis zum Soloselbstständigen mit eigener Betriebsstätte.

Welche Fristen gelten?

Die Erstmessung muss innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Vorsorgegebiets bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein; die Behörde kann die Frist um höchstens sechs Monate verlängern. Die Messung selbst dauert 12 Monate. Bei Überschreitung des Referenzwerts muss die Kontrollmessung innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden erfolgen.

Darf ich ein Mietgerät für die Pflichtmessung nutzen?

Nein. Pflichtmessungen nach § 127 StrlSchG erfordern Messgeräte, die bei einer vom BfS anerkannten Stelle angefordert und von dieser ausgewertet werden (§ 155 StrlSchV), über eine Messdauer von 12 Monaten. Ein gemietetes Radon Eye RD200 liefert eine Orientierungsmessung – nützlich zur Vorab-Einschätzung und zur Erfolgskontrolle von Sofortmaßnahmen, aber kein gesetzlicher Nachweis.

Was passiert bei Überschreitung von 300 Bq/m³?

Dann greift das Stufenkonzept: unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung ergreifen (§ 128), deren Erfolg binnen 30 Monaten durch eine erneute 12-Monats-Messung nachweisen, bei weiterer Überschreitung den Arbeitsplatz bei der Behörde anmelden (§ 129) und innerhalb von 6 Monaten die Exposition abschätzen (§ 130). Sind mehr als 6 mSv pro Jahr möglich, gelten die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (§ 131).

Gilt die Pflicht auch im Homeoffice?

Nein. Arbeitsplätze in Privatwohnungen (Homeoffice, Telearbeit) zählen nach der Verwaltungspraxis der Länder nicht zur Betriebsstätte des Arbeitgebers – eine Messpflicht besteht dort nicht. Für die eigene Wohnung bleibt die Messung freiwillig, wird aber gerade bei Arbeitsräumen im Keller- oder Erdgeschoss empfohlen.

Was kostet ein Verstoß gegen die Messpflicht?

Wer die Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 10.000 € Bußgeld; unterlassene Reduzierungsmaßnahmen trotz Überschreitung können bis zu 50.000 € kosten (§ 194 StrlSchG). Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde Messungen und Maßnahmen anordnen.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. StrlSchG § 127 – Messung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz
  2. StrlSchG Anlage 8 – Arbeitsfelder mit erhöhter Radonexposition
  3. StrlSchG § 128 – Reduzierung der Radonkonzentration
  4. StrlSchV § 155 – Messung; anerkannte Stelle
  5. StrlSchG § 194 – Bußgeldvorschriften
  6. BfS – Radon am Arbeitsplatz
  7. BfS – Radon-Messungen: Anerkannte Anbieter (Liste)
  8. DGUV Information 203-094 – Radon: Eine Handlungshilfe

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