Recht & Grenzwerte

Radon und Recht: Strahlenschutzgesetz, Referenzwert 300 Bq/m³ und wer was muss

§§ 121–132 StrlSchG erklärt: Referenzwert 300 Bq/m³, Vorsorgegebiete, Neubaupflicht (§ 123), Arbeitsplatz-Messpflicht (§ 127), Mietrecht, Hauskauf.

Veröffentlicht am Aktualisiert am Lesezeit ca. 10 Min. Redaktion radoncheck24.de

Schema der Radon-Rechtslage in Deutschland: EU-Richtlinie, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung und Pflichten für Arbeitgeber, Bauherren und Privatpersonen

Radon ist in Deutschland seit dem 31. Dezember 2018 umfassend gesetzlich geregelt: Die §§ 121–132 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) legen einen Referenzwert von 300 Bq/m³ im Jahresmittel für Wohnräume und Arbeitsplätze fest, definieren Radon-Vorsorgegebiete und verpflichten Arbeitgeber und Bauherren zu konkreten Maßnahmen. Für Privathaushalte gilt dagegen: keine Messpflicht, aber eine klare staatliche Empfehlung zu messen. Diese Seite gibt den Überblick über alle Regelungen – und verlinkt zu den Detail-Ratgebern für Grenzwerte, Arbeitsplatz, Mietwohnung, Hauskauf und Vorsorgegebiete.

Die Rechtslage in fünf Sätzen

  1. Der Referenzwert beträgt 300 Bq/m³ im Jahresmittel – für Aufenthaltsräume (§ 124 StrlSchG) ebenso wie für Arbeitsplätze in Innenräumen (§ 126 StrlSchG). Er ist ein Maßstab, kein Grenzwert.
  2. Privatpersonen müssen nichts – es gibt keine Messpflicht für Wohnungen. Der Staat informiert (§ 125 StrlSchG) und empfiehlt freiwillige Messungen.
  3. In Radon-Vorsorgegebieten (§ 121 StrlSchG) müssen Arbeitgeber Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss messen lassen und Bauherren zusätzliche Schutzmaßnahmen einplanen.
  4. Wer neu baut, muss bundesweit den Radonzutritt aus dem Baugrund verhindern oder erheblich erschweren (§ 123 StrlSchG) – in der Regel erfüllt durch normgerechten Feuchteschutz.
  5. Verstöße gegen die Arbeitsplatz-Pflichten können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 194 StrlSchG).

Rechtsgrundlagen: von der EU-Richtlinie bis zur Allgemeinverfügung

Das deutsche Radon-Recht setzt europäisches Recht um: Die Richtlinie 2013/59/Euratom verlangt in Art. 54 und Art. 74, dass die nationalen Referenzwerte für Radon in Innenräumen und an Arbeitsplätzen 300 Bq/m³ im Jahresmittel nicht überschreiten dürfen. Die Umsetzungsfrist lief am 6. Februar 2018 ab; Deutschland hat die Vorgaben mit dem Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 umgesetzt, dessen Radon-Teil am 31. Dezember 2018 in Kraft trat.

Ebene Rechtsakt Kernregelung für Radon
EU Richtlinie 2013/59/Euratom Art. 54 (Arbeitsplätze), Art. 74 (Innenräume): Referenzwert max. 300 Bq/m³; Art. 103: nationaler Maßnahmenplan
WHO (Empfehlung) WHO Handbook on Indoor Radon (2009) Empfehlung: nationaler Referenzwert 100 Bq/m³, höchstens 300 Bq/m³
Bund (Gesetz) Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) Teil 4 Kapitel 2 „Schutz vor Radon“: §§ 121–132, Anlage 8; Bußgelder § 194
Bund (Verordnung) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) §§ 153–158: Gebietskriterien, Neubaumaßnahmen, Messverfahren, anerkannte Stellen
Bund (Plan) Radonmaßnahmenplan (§ 122 StrlSchG) Strategie des Bundes, veröffentlicht 2019, Aktualisierung mindestens alle zehn Jahre
Länder Allgemeinverfügungen nach § 121 StrlSchG Festlegung der Radon-Vorsorgegebiete (2020/2021), Vollzug und Aufsicht

Hinzu kommen technische Regeln – etwa die DIN 18533 zur Abdichtung erdberührter Bauteile und die Radonschutz-Vornormen DIN/TS 18117-1 (2021) und 18117-2 (2025) –, die konkretisieren, was „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ beim radonsicheren Bauen bedeuten.

Referenzwert im Gesetz: § 124 StrlSchG

Das Gesetz definiert den Referenzwert als Wert, „der als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dient“ (§ 5 Abs. 29 StrlSchG) – das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) formuliert es kurz: „Ein Referenzwert ist kein Grenzwert.“ Oberhalb von 300 Bq/m³ im Jahresmittel sollte die Konzentration gesenkt werden; das BfS empfiehlt, bereits ab 100 Bq/m³ zu handeln, denn ein Schwellenwert, unterhalb dessen Radon sicher unschädlich wäre, ist nicht bekannt. Zur Einordnung: In deutschen Wohnungen liegt der Jahresmittelwert im Durchschnitt bei rund 65 Bq/m³; etwa 10,5 Millionen Menschen leben bei mehr als 100 Bq/m³, knapp 2 Millionen bei mehr als 300 Bq/m³.

Warum es keinen Grenzwert gibt, was die WHO-Empfehlung von 100 Bq/m³ bedeutet und welche Werte in anderen Ländern gelten: Radon-Grenzwert und Referenzwert erklärt; typische Messwerte ordnet die Radon-Werte-Tabelle ein. Eine erste Orientierung im eigenen Haus liefert eine Mietmessung mit dem Radon Eye RD200; sie ersetzt keine anerkannte Messung nach § 155 StrlSchV.

Wer muss was? Pflichten nach Zielgruppe

Die häufigste Frage lautet: Betrifft mich das Gesetz überhaupt? Die Antwort hängt davon ab, in welcher Rolle Sie handeln – und ob Ihr Gebäude in einem Radon-Vorsorgegebiet liegt.

Zielgruppe Außerhalb von Vorsorgegebieten In Vorsorgegebieten
Bewohner, Eigentümer (Bestand) Keine Pflicht; Messung wird empfohlen Ebenso – keine zusätzliche Pflicht
Vermieter Keine gesetzliche Mess- oder Sanierungspflicht; zivilrechtliches Mängelrisiko bei hohen Werten Ebenso
Bauherr (Neubau) § 123 StrlSchG: Radonzutritt verhindern/erschweren (Feuchteschutz nach den Regeln der Technik) Zusätzlich mindestens eine Maßnahme nach § 154 StrlSchV
Arbeitgeber, Betriebsstätten Messpflicht nur in Arbeitsfeldern nach Anlage 8 (z. B. Bergwerke, Wasserwerke, Radonheilbäder) Messpflicht für Arbeitsplätze im Erd-/Kellergeschoss (§ 127 StrlSchG)
Schulträger, Kommunen, Vereine Freiwillige Messprogramme der Länder Messpflicht wie Arbeitgeber (Erd-/Kellergeschoss)
Käufer, Verkäufer von Immobilien Keine Messpflicht; Aufklärung über bekannte Mängel Ebenso – die Gebietslage ist öffentlich bekannt

Tipp: Ob Ihre Gemeinde zu einem Radon-Vorsorgegebiet gehört, zeigt unsere Gemeindeliste aller Vorsorgegebiete. Aber Vorsicht mit dem Umkehrschluss: Auch außerhalb dieser Gebiete gibt es Häuser mit deutlich erhöhten Werten – Gewissheit bringt nur eine Messung im eigenen Gebäude.

Die §§ 121–132 StrlSchG im Überblick

Paragraf Regelungsgegenstand Für wen relevant
§ 121 Festlegung von Radon-Vorsorgegebieten per Allgemeinverfügung der Länder; Überprüfung mindestens alle zehn Jahre Länderbehörden; mittelbar alle im Gebiet
§ 122 Radonmaßnahmenplan des Bundes, Strategien der Länder Bund, Länder
§ 123 Maßnahmen an Gebäuden: Neubau bundesweit, „Soll“-Regel bei Sanierungen im Bestand Bauherren, Planer
§ 124 Referenzwert 300 Bq/m³ für Aufenthaltsräume Alle – als Maßstab
§ 125 Information der Bevölkerung über Radon und Messungen Bund, Länder
§ 126 Referenzwert 300 Bq/m³ für Arbeitsplätze in Innenräumen Arbeitgeber
§ 127 Messpflicht an Arbeitsplätzen (Vorsorgegebiete: Erd-/Kellergeschoss; Anlage 8 bundesweit), Frist 18 Monate Arbeitgeber, Träger öffentlicher Gebäude
§ 128 Pflicht zur unverzüglichen Reduzierung bei Überschreitung, Erfolgskontrolle binnen 30 Monaten Arbeitgeber
§ 129 Anmeldung bei der Behörde, wenn der Referenzwert trotz Maßnahmen überschritten bleibt Arbeitgeber
§ 130 Expositionsabschätzung binnen 6 Monaten nach Anmeldung Arbeitgeber
§ 131 Beruflicher Strahlenschutz bei möglicher Exposition über 6 mSv pro Jahr Arbeitgeber, Beschäftigte
§ 132 Verordnungsermächtigung (Details in §§ 153–158 StrlSchV)

Radon-Vorsorgegebiete: wo besondere Pflichten gelten

Sechs Bundesländer haben nach § 121 StrlSchG Gebiete festgelegt, in denen erwartet wird, dass der Referenzwert in mindestens 10 % der Gebäude überschritten wird: Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – zusammen rund 190 Städte und Gemeinden. Zehn Länder haben keine Gebiete ausgewiesen. Die Festlegung erfolgte per Allgemeinverfügung bis Ende 2020 bzw. Mitte 2021 und ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Wichtig für die Einordnung: Die Gebietsfestlegung sagt nichts über die Radonkonzentration in einem konkreten Gebäude aus – weder in die eine noch in die andere Richtung. Die vollständigen Gemeindelisten, die Kriterien und alle Rechtsfolgen finden Sie im Ratgeber Radon-Vorsorgegebiete; die geologische Ausgangslage Ihrer Region zeigt die Radon-Karte Deutschland.

Messpflicht am Arbeitsplatz (§ 127 StrlSchG)

Wer für einen Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in einem Vorsorgegebiet verantwortlich ist, muss die Radonkonzentration messen lassen – ebenso, bundesweit, wer Arbeitsplätze in den Arbeitsfeldern der Anlage 8 betreibt (untertägige Bergwerke und Höhlen, Radonheilbäder und -stollen, Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung). Die Messung muss innerhalb von 18 Monaten nach Gebietsfestlegung bzw. Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein, 12 Monate dauern und mit Geräten einer vom BfS anerkannten Stelle erfolgen (§ 155 StrlSchV).

Bei Überschreitung des Referenzwerts greift ein Stufenkonzept: unverzügliche Reduzierungsmaßnahmen, Erfolgskontrolle, gegebenenfalls Anmeldung bei der Behörde und Expositionsabschätzung. Details, Fristen und Bußgelder erklärt der Ratgeber Radon am Arbeitsplatz.

Rechtlicher Hinweis: Eine Miet-Messung mit unserem Radon Eye RD200 ist eine Orientierungsmessung. Sie ist keine Messung durch eine vom BfS anerkannte Stelle im Sinne des § 155 StrlSchV und erfüllt nicht die gesetzliche Messpflicht an Arbeitsplätzen (§ 127 StrlSchG). Sie eignet sich zur ersten Einschätzung und zur Erfolgskontrolle von Lüftungsmaßnahmen – für Pflichtmessungen beauftragen Sie eine anerkannte Stelle (Liste beim BfS).

Neubau und Bestand: § 123 StrlSchG

Bundesweit gilt: Wer ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichtet, muss „geeignete Maßnahmen“ treffen, um den Radonzutritt aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn der Feuchteschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird – in Vorsorgegebieten muss zusätzlich mindestens eine von fünf Maßnahmen nach § 154 StrlSchV umgesetzt werden, etwa eine Absaugung unter der Bodenplatte oder diffusionshemmende, konvektionsdicht verarbeitete Materialien. Auf Antrag sind Befreiungen möglich, wenn eine Überschreitung des Referenzwerts auch ohne Maßnahmen nicht zu erwarten ist.

Für Bestandsgebäude enthält das Gesetz nur eine „Soll“-Regel: Wer bauliche Veränderungen durchführt, die die Luftwechselrate erheblich vermindern – typisch bei energetischer Sanierung mit dichteren Fenstern –, soll Radonschutzmaßnahmen in Betracht ziehen (§ 123 Abs. 4). Praktische Umsetzung und Kosten behandeln die Ratgeber radonsicher bauen, energetische Sanierung und Radon und Radon-Sanierung im Überblick.

Mietwohnung und Hauskauf: was zivilrechtlich gilt

Das Strahlenschutzgesetz verpflichtet weder Vermieter noch Immobilienverkäufer zu Messungen. Zivilrechtlich ist die Lage differenzierter:

  • Mietrecht: Eine Radonbelastung über dem Referenzwert wird in der juristischen Literatur als Mietmangel eingeordnet – mit möglichen Folgen wie Mietminderung nach § 536 BGB. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Was Mieter und Vermieter konkret tun können, erklärt der Ratgeber Radon in der Mietwohnung.
  • Kaufrecht: Ein dem Verkäufer bekanntes, erhebliches Radonproblem kann als Sachmangel offenbarungspflichtig sein; arglistiges Verschweigen hebelt vereinbarte Haftungsausschlüsse aus (§§ 434, 444 BGB). Eine Pflicht, selbst zu messen, besteht nicht. Mehr dazu unter Radon beim Hauskauf und Hausverkauf.

Bußgelder: was bei Verstößen droht

Bußgeldbewehrt sind ausschließlich die Arbeitsplatz-Pflichten (§ 194 StrlSchG):

Verstoß Bußgeldrahmen
Messung nach § 127 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig veranlasst bis 10.000 €
Aufzeichnungen nicht gefertigt, aufbewahrt oder vorgelegt bis 10.000 €
Keine Reduzierungsmaßnahmen trotz Überschreitung (§ 128 Abs. 1) bis 50.000 €
Erfolgskontrolle nach § 128 Abs. 2 unterlassen bis 10.000 €

Für Privathaushalte gibt es keine Sanktionen – der Gesetzgeber setzt hier vollständig auf Information und Eigenverantwortung.

Ausblick: geplante Änderungen im Strahlenschutzrecht

Ein Ende 2025 veröffentlichter Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums sieht unter anderem vor, dass die Länder nach der turnusmäßigen Überprüfung ausdrücklich weitere Vorsorgegebiete festlegen müssen, wenn die Kriterien erfüllt sind, und dass Wiederholungsmessungen fällig werden, wenn Reduzierungsmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht aufrechterhalten werden. Eine Mess- oder Offenlegungspflicht für Wohnungen, Vermieter oder Hausverkäufer enthält der Entwurf nicht. Ob und wann die Novelle in Kraft tritt, ist derzeit offen – wir aktualisieren diese Seite, sobald sich der Stand ändert (siehe Quellen und Methodik).

Alle Ratgeber im Themenbereich Recht & Regionen

Wenn Sie zunächst die Grundlagen nachlesen möchten: Was ist Radon? erklärt Herkunft und Eintrittswege, Radon richtig messen die Messstrategie – und unter So funktioniert’s sehen Sie, wie die Miete unseres Messgeräts abläuft.

Häufige Fragen

Gibt es eine Radon-Messpflicht für Privathaushalte?

Nein. Für private Wohnungen gibt es keine gesetzliche Messpflicht – weder für Eigentümer noch für Vermieter oder Mieter. Der Gesetzgeber setzt auf Eigenverantwortung und Information (§ 125 StrlSchG); Bund und Länder empfehlen freiwillige Messungen, denn nur eine Messung zeigt, wie hoch die Belastung tatsächlich ist.

Welche Paragrafen regeln Radon?

Kern ist Teil 4 Kapitel 2 des Strahlenschutzgesetzes: die §§ 121–132 StrlSchG (Vorsorgegebiete, Referenzwerte, Neubau, Arbeitsplatz) samt Anlage 8. Details stehen in den §§ 153–158 der Strahlenschutzverordnung (Gebietskriterien, Neubaumaßnahmen, anerkannte Messstellen). Den Radioaktivitätsgehalt von Baustoffen begrenzen zusätzlich die §§ 133–135 StrlSchG.

Was ist der Unterschied zwischen Grenzwert und Referenzwert?

Ein Grenzwert darf nicht überschritten werden und wird behördlich durchgesetzt. Der Radon-Referenzwert von 300 Bq/m³ (Jahresmittel) ist dagegen ein gesetzlicher Maßstab für die Prüfung, ob Maßnahmen angemessen sind (§ 5 Abs. 29 StrlSchG). Auch unterhalb von 300 Bq/m³ empfiehlt das Bundesamt für Strahlenschutz, bereits ab 100 Bq/m³ Maßnahmen zu erwägen.

Wer ist in Radon-Vorsorgegebieten verpflichtet?

Verpflichtet sind dort vor allem zwei Gruppen: Wer für Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss verantwortlich ist, muss die Radonkonzentration messen lassen (§ 127 StrlSchG), und wer neu baut, muss zusätzlich zum Feuchteschutz mindestens eine Radonschutzmaßnahme nach § 154 StrlSchV umsetzen. Für Bewohner und Eigentümer bestehender Wohnhäuser entstehen keine zusätzlichen Pflichten.

Gilt eine Pflicht beim Hausverkauf?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht, beim Immobilienverkauf Radon zu messen oder ein Messergebnis vorzulegen – auch nicht seit 2026, anderslautende Behauptungen im Netz sind unbelegt. Es gelten die allgemeinen Kaufrechtsregeln: Ein dem Verkäufer bekanntes, erhebliches Radonproblem kann offenbarungspflichtig sein (§§ 434, 444 BGB).

Drohen Bußgelder bei Verstößen?

Ja, allerdings nur bei den Arbeitsplatz-Pflichten: Wer die Messung nach § 127 StrlSchG nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, riskiert bis zu 10.000 € Bußgeld; wer trotz Überschreitung des Referenzwerts keine Reduzierungsmaßnahmen ergreift, bis zu 50.000 € (§ 194 StrlSchG). Für Privathaushalte gibt es keine Bußgeldtatbestände.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. StrlSchG § 121 – Festlegung von Gebieten (Radonvorsorgegebiete)
  2. StrlSchG § 124 – Referenzwert für Aufenthaltsräume
  3. StrlSchG § 127 – Messung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz
  4. StrlSchG § 194 – Bußgeldvorschriften
  5. BfS – Gesetzliche Regelungen zum Schutz vor Radon
  6. BfS – Radon-Vorsorgegebiete
  7. Richtlinie 2013/59/Euratom (EU-Grundnormen Strahlenschutz)
  8. WHO – Fact sheet Radon and health

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