Radon messen
Radon in Schule und Kita: Wer muss messen – und was Eltern wissen sollten
Messpflicht in Vorsorgegebieten, Messprogramme in Hamburg, Sachsen, Dresden, typische Ergebnisse (über 99 % unter 300 Bq/m³ in Hamburg), Tipps für Eltern.
Schulen und Kitas sind beim Thema Radon doppelt im Blick des Gesetzes: Klassen- und Gruppenräume sind Aufenthaltsräume im Sinne des Strahlenschutzgesetzes – und zugleich Arbeitsplätze für Lehr- und Betreuungspersonal. In Radon-Vorsorgegebieten sind die Träger deshalb zur Messung verpflichtet; anderswo messen viele Länder und Städte freiwillig. Die Ergebnisse sind überwiegend beruhigend: In Hamburg lagen über 99 % der gemessenen Räume deutlich unter dem Referenzwert. Hier sind Rechtslage, Zahlen und konkrete Tipps für Eltern.
- Die Rechtslage: Wann Schulen und Kitas messen müssen
- Typische Ergebnisse: Was Messprogramme zeigen
- Was bei erhöhten Werten passiert
- Was Eltern konkret tun können
- Ansprechpartner und Zuständigkeiten
Die Rechtslage: Wann Schulen und Kitas messen müssen
Das Strahlenschutzgesetz nennt Schulen und Kindergärten ausdrücklich als Beispiele für Aufenthaltsräume (§ 5 Abs. 5 StrlSchG) – für sie gilt der Referenzwert von 300 Bq/m³ im Jahresmittel als Maßstab. Entscheidend für die Messpflicht ist aber die zweite Eigenschaft: Klassenzimmer, Gruppen- und Aufenthaltsräume sind Arbeitsplätze von Lehrkräften und Erzieherinnen und Erziehern.
Daraus folgt nach § 127 StrlSchG: Liegt die Einrichtung in einem Radon-Vorsorgegebiet, muss der Träger – also Kommune, Land oder freier Träger – alle Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss messen lassen. Die Regeln im Einzelnen:
| Anforderung | Regelung |
|---|---|
| Frist | Messung innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung des Gebiets bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit |
| Messdauer | 12 Monate (§ 155 StrlSchV) |
| Wer misst | Messgeräte einer vom BfS anerkannten Stelle, Auswertung durch diese Stelle |
| Ergebnis > 300 Bq/m³ | unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung, Erfolgskontrolle durch erneute Messung innerhalb von 30 Monaten (§ 128 StrlSchG) |
| Information | Beschäftigte und Personalrat sind unverzüglich über die Ergebnisse zu unterrichten (§ 127 Abs. 4 StrlSchG) |
| Bußgeld | unterlassene Messung bis 10.000 €, unterlassene Reduzierungsmaßnahmen bis 50.000 € (§ 194 StrlSchG) |
Wichtig für die Einordnung: Außerhalb von Vorsorgegebieten besteht keine gesetzliche Messpflicht – auch nicht für Schulen und Kitas. Viele Länder und Kommunen messen dort trotzdem, freiwillig und systematisch. Die Details zur Pflicht für alle Arbeitgeber erklärt der Artikel Messpflicht am Arbeitsplatz.
Typische Ergebnisse: Was Messprogramme zeigen
Die verfügbaren Daten aus Länder- und Stadtprogrammen zeichnen ein überwiegend entspanntes Bild – mit einzelnen Ausreißern, die sich gut beheben lassen:
- Hamburg: Im Messprogramm an Schulen und Kitas (2019–2024) lagen über 99 % der Räume deutlich unter 300 Bq/m³, rund 90 % unter 100 Bq/m³. Hamburg hat entsprechend auch kein Radon-Vorsorgegebiet ausgewiesen.
- Dresden: Bei Messungen an 65 Schulstandorten (2016–2017) wurden 8 Standorte mit Jahresmitteln über 300 Bq/m³ gefunden. Als Sofortmaßnahme wurde das Lüftungsregime angepasst; anschließend wurden Kitas und Horte untersucht.
- Sachsen: Der Freistaat betreibt seit 2015 das kostenlose Messprogramm „Radon in Schulen“ und seit 2012 eines für öffentliche Gebäude (seit 2021 außerhalb der Vorsorgegebiete, weil innerhalb die gesetzliche Pflicht greift). Allein 2025 wurden 765 Exposimeter für 141 Gebäude verschickt; nach Maßnahmen gibt es Wiederholungsmessungen.
Der Befund deckt sich mit der Statistik für Wohngebäude: Erhöhte Werte sind regional konzentriert und betreffen eine Minderheit der Gebäude – aber ohne Messung bleibt unklar, welche. Gerade bei Klassenräumen im Erdgeschoss oder Souterrain lohnt der prüfende Blick.
Was bei erhöhten Werten passiert
Wird der Referenzwert überschritten, verlangt § 128 StrlSchG vom Träger unverzüglich Maßnahmen – und die sind oft einfacher, als viele erwarten. Das Beispiel Dresden zeigt den typischen ersten Schritt: ein festes Lüftungsregime, also regelmäßiges Stoß- und Querlüften der betroffenen Räume, gern kombiniert mit Lüftungsplänen für das Personal. Reicht das nicht, folgen technische und bauliche Schritte – vom Abdichten der Eintrittspfade bis zur Lüftungsanlage oder Bodenluftabsaugung; einen Überblick gibt unser Artikel zur Radon-Sanierung. Der Erfolg muss per Nachmessung innerhalb von 30 Monaten belegt werden.
Für Eltern heißt das: Ein erhöhter Messwert in der Schule ist kein Grund zur Panik, sondern ein Arbeitsauftrag mit klaren gesetzlichen Fristen. Radon wirkt über die langjährige Exposition – entscheidend ist, dass der Träger das Problem erkennt und behebt.
Zur Risiko-Einordnung für Kinder: Nach der Stellungnahme des BfS gibt es keine belastbaren Hinweise, dass Kinder bei gleicher Radonkonzentration empfindlicher reagieren als Erwachsene. Weil sich die Wirkung über die Lebenszeit aufsummiert und Kinder viel Zeit in Innenräumen verbringen, ist es trotzdem besonders wichtig, erhöhte Werte dort zu senken, wo Kinder leben und lernen. Ausführlich: Radon, Kinder und Schwangerschaft.
Was Eltern konkret tun können
- Nachfragen: Erkundigen Sie sich bei Schulleitung, Kita-Leitung oder Träger, ob Radon gemessen wurde, wann und mit welchem Ergebnis. In Vorsorgegebieten muss der Träger Messergebnisse aufzeichnen und die Beschäftigten informieren – ein ausdrücklicher Auskunftsanspruch für Eltern ist im Gesetz nicht geregelt, transparente Träger teilen die Ergebnisse aber mit.
- Auf Programme hinweisen: Liegt die Einrichtung außerhalb eines Vorsorgegebiets und wurde nie gemessen, können Sie auf freiwillige Landesprogramme hinweisen – in Sachsen etwa ist das Schul-Messprogramm für die Träger kostenlos.
- Das eigene Zuhause prüfen: Kinder verbringen deutlich mehr Zeit in der eigenen Wohnung als im Klassenzimmer – vor allem nachts im Kinderzimmer. Eine Messung zuhause – etwa mit einem gemieteten Radon-Messgerät im Kinderzimmer – ist günstig und schnell organisiert; worauf es dabei ankommt, zeigt Messgerät richtig aufstellen.
- Sachlich bleiben: Der Referenzwert ist kein Grenzwert, und einzelne erhöhte Messwerte bedeuten keine akute Gefahr. Panik hilft niemandem – Messung und konsequente Nachverfolgung schon.
Ansprechpartner und Zuständigkeiten
- Gebäudeträger: erste Adresse für alle Fragen zu Messung und Maßnahmen – bei kommunalen Einrichtungen die Stadt oder Gemeinde, sonst der freie Träger.
- Radonstellen der Länder: fachliche Beratung, teils kostenlose Messprogramme – z. B. die Zentrale Radonstelle NRW, die Radonberatungsstelle Sachsen (BfUL) oder die Radon-Fachstelle Bayern (LfU).
- Strahlenschutz-/Arbeitsschutzbehörden der Länder: Aufsicht über die Messpflicht nach § 127 StrlSchG; sie können Messungen auch für weitere Arbeitsplätze anordnen, wenn Anhaltspunkte für erhöhte Werte vorliegen.
- BfS: veröffentlicht die Liste der anerkannten Messstellen und umfangreiche Fachinformationen.
Ob Ihre Gemeinde in einem Vorsorgegebiet liegt, prüfen Sie über unsere Übersicht der Radon-Vorsorgegebiete und die Radon-Karte. Und wenn Sie parallel Ihr eigenes Zuhause checken möchten: Der Ratgeber Radon messen führt Schritt für Schritt durch die erste Messung.
Häufige Fragen
Müssen Schulen und Kitas Radon messen?
In Radon-Vorsorgegebieten ja: Klassen- und Gruppenräume sind Arbeitsplätze des Personals, deshalb muss der Träger dort Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoss innerhalb von 18 Monaten nach der Gebietsfestlegung messen lassen – über zwölf Monate mit Geräten einer vom BfS anerkannten Stelle (§ 127 StrlSchG, § 155 StrlSchV). Außerhalb der Vorsorgegebiete besteht keine gesetzliche Messpflicht; mehrere Länder und Städte führen dort aber freiwillige Messprogramme durch.
Wie hoch sind die Werte typischerweise?
Meist unauffällig: In Hamburgs Messprogramm an Schulen und Kitas (2019–2024) lagen über 99 % der gemessenen Räume deutlich unter 300 Bq/m³ und rund 90 % unter 100 Bq/m³. In Dresden wurden 2016–2017 an 65 Schulstandorten acht Standorte mit Jahresmitteln über 300 Bq/m³ gefunden – dort wurde als Sofortmaßnahme das Lüftungsregime angepasst. Erhöhte Werte kommen also vor, sind aber die Ausnahme und gut beherrschbar.
Was können Eltern tun?
Fragen Sie Schulleitung oder Träger, ob Radon gemessen wurde und mit welchem Ergebnis – in Vorsorgegebieten muss der Träger die Messergebnisse dokumentieren und die Beschäftigten informieren. Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch für Eltern ist im Strahlenschutzgesetz zwar nicht geregelt, seriöse Träger kommunizieren Ergebnisse aber transparent. Sinnvoll ist außerdem, die eigene Wohnung zu prüfen: Kinder verbringen zuhause deutlich mehr Zeit als in der Schule.
Wer ist Ansprechpartner?
Erste Adresse ist immer der Gebäudeträger – bei kommunalen Schulen und Kitas also die Stadt oder Gemeinde, sonst der freie Träger. Fachliche Unterstützung bieten die Radonstellen der Länder, etwa die Zentrale Radonstelle NRW, die Radonberatungsstelle Sachsen (BfUL) oder die Radon-Fachstelle Bayern. Die Aufsicht über die Messpflicht an Arbeitsplätzen führen die jeweiligen Landesbehörden für Strahlenschutz beziehungsweise Arbeitsschutz.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 127 StrlSchG – Messung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz
- § 5 StrlSchG – Begriffsbestimmungen (Aufenthaltsraum, Arbeitsplatz)
- BfS – Radon am Arbeitsplatz (Stand 11.02.2026)
- Hansestadt Hamburg – Schutz vor Radon (Messprogramm Schulen und Kitas)
- Landeshauptstadt Dresden – Radon (Messungen an Schulstandorten)
- Sachsen – Messprogramme des Freistaates (Radon in Schulen, öffentliche Gebäude)
- BfS – Stellungnahme: Sind erhöhte Radon-Konzentrationen für Kinder besonders gefährlich?
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